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Die Eheschließung ist ein Vertrag, von dem die meisten Paare keine oder nur eine ungenaue Vorstellung haben. Dies gilt z.B., wenn einer der Ehepartner ein selbständiges Unternehmen betreibt. In diesem Fall ist auch schon vor der Eheschließung zu überlegen, ob durch Errichtung eines Ehevertrages verhindert werden kann, dass das Unternehmen im Falle einer Ehescheidung zerschlagen wird.
Viele Paare möchten auch für den Fall, dass keine Kinder geboren werden, ohne großen Aufwand wieder auseinander gehen können.
Hier gibt es viele Möglichkeiten, vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die die Interessen beider Partner berücksichtigen. Rechtsanwälte oder Notare beraten Sie über die Gestaltung von Eheverträgen.
Im Falle einer Trennung der Ehepartner sind mehrere Punkte zu regeln:
Zunächst kann jeder Ehepartner das behalten, was er vor der Eheschließung besaß oder was er persönlich geschenkt erhalten hat. Möbel und Hausrat, die kurz vor der Ehe oder während der Ehe angeschafft wurden, müssen die Partner aufteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Gegenstände im einzelnen bezahlt hat. Es wird vermutet, dass alle Möbel und sonstiger Hausrat gemeinsames Eigentum beider Eheleute werden sollten. Können sich die Partner nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Amtsgericht - Familiengericht.
In bestimmten Fällen ist einer der Ehepartner unterhaltsberechtigt; insbesondere dann, wenn er gemeinsame Kinder betreut, aber auch, wenn er in anderen Fällen seinen Lebensunterhalt nicht allein verdienen kann oder muss.
Unabhängig von dem Unterhaltsanspruch des Ehepartners haben die gemeinsamen Kinder gegenüber dem Elternteil, mit dem sie nicht zusammenleben, einen eigenen Unterhaltsanspruch in Geld.
Auch hier empfiehlt es sich, den Anwalt nach der genauen Einstufung in die einschlägigen Unterhaltstabellen zu fragen.
Seit dem 01.07.1998 behalten Eltern auch nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, falls nicht einer der Partner bei dem Familiengericht einen Antrag stellt, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
Auch während der Trennungszeit kann schon ein solcher Antrag gestellt werden. Näheres hierzu weiß Ihr Rechtsanwalt
Mit der Scheidung kann bereits der Zugewinnausgleich durchgeführt werden, falls die Ehepartner nicht Gütertrennung vereinbart haben.
Gerade bei diesem oft sehr weit reichenden und komplizierten Thema sollten Sie Ihren Rechtsanwalt fragen.
Ebenfalls mit der Ehescheidung führt das Amtsgericht - Familiengericht - von Amts wegen- den Versorgungsausgleich durch. Für jeden der Ehepartner gibt dessen Rentenversicherung Auskunft darüber, wie viel er während der Ehezeit in die "Rentenkasse" eingezahlt hat.
Derjenige Ehepartner, der höhere Anwartschaften (Leistungspflichten) bei seiner Rentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalt) erworben hat, ist ausgleichspflichtig: Seine Rentenversicherungsgesellschaft überträgt Anwartschaften auf das Rentenkonto des Ehepartners.
Ihr Anwalt berät Sie gern über alle Punkte so, wie es Ihre konkrete Lebenssituation erfordert.
Sollten Sie einen Rechtsrat zum Familienrecht benötigen, so suchen Sie einen Rechtsanwalt auf, der sich mit diesem Rechtsgebiet auskennt. Rechtsanwalt Lehnert ist u. a. auf das Familienrecht konzentriert, er legt einen Interessenschwerpunkt auf den Bereich Familienrecht und ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Famlien- und Erbrecht im Deutschen AnwaltVerein.
Es gibt viele Personengruppen, die - teilweise unter Verstoß gegen das RBerG auf dem Gebiet des Familienrechts Rechtsberatung erteilen (Steuerberater, Versicherungsagenten etc.), aber nur wenige, die etwas davon verstehen.
Auseinandersetzungen im Familienrecht sind immer eine persönliche Belastung, erst recht nach langer Ehezeit mit noch minderjährigen und ehelichen Kindern.
Wenn wir Sie dabei unterstützen, sind wir an Ihrer Seite. Nach Absprache führen wir auch außergerichtliche Verhandlungen für Sie, etwa in Unterhaltsfragen und im Bereich der außergerichtlichen Durchführung des Zugewinnausgleichs.

0911 50 00 91
